Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 – Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern. Dies sind im Sinne dieser Geschäftsbedingungen natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausführung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.
§ 2 – Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote des Verwenders sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich.
2. Angebote und/ oder Bestellungen des Bestellers werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Verwenders oder durch seine Auslieferung der Waren verbindlich.
§ 3 – Preise und Verpackungen
1. Maßgebend sind die in der Bestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Durch behördliche Maßnahmen nach Vertragsschluss erwachsende Spesen, sonstige Abgaben oder Preiserhöhungen, ebenso Änderungen der Einfuhr- und Zollbestimmungen gehen stets zu Lasten des Käufers.
2. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart ab Schlachthof, Fabrik, Zerlegebetrieb oder Kühlhaus, Lager.
3. Verpackungs- und Transportmaterial insbesondere H1-Paletten, sowie sämtliche Arten von Kunststoffkisten und Europaletten werden von uns berechnet, oder zur Entlastung des Käufers gereinigt und gebrauchsfertig zurück genommen.
4. Wir sind Großhändler, bzw. Produzent für den Großhändler. Die Verpackung unserer Waren entspricht nicht immer den gesetzlichen Vorschriften (z. B. Lebensmittel-kennzeichnungsverordnung), die bei Abgabe an den Endverbraucher zu beachten sind.
§ 4 – Liefer- und Leistungszeitpunkt
1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Im Falle von unvorhergesehenen und vom Verkäufer unverschuldeten Umständen, wie z.B. Seuchen, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen jeglicher Art, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Währungsveränderungen oder behördliche Eingriffe, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird der Verkäufer von der Lieferpflicht frei. In diesen Fällen kann der Kunde Schadensersatz nicht geltend machen. Der Verkäufer informiert seinen Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware und wird erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.
3. Wenn die Behinderung bei Im- und Exportgeschäften länger als 45 Tage und bei Inlandsgeschäften länger als 10 Tage dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurück zu treten.
4. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf einen Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung i. H. v. 1/10% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 2% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Der Käufer kann einen höheren Verzögerungsschaden nachweisen und geltend machen. Darüber hinausgehende Ansprüche wegen der Verzögerung sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.
5. Der Verkäufer ist in zumutbarem Umfang zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
6. Die Abnahme von Waren deren Lieferzeit sich über längere Zeit als einen Monat erstreckt, hat in möglichst gleichen Teilen während der vereinbarten Lieferzeit zu erfolgen.
§ 5 – Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer angezeigt hat, spätestens mit Übergabe der Ware an den Käufer oder seinen Beauftragten, insbesondere die den Transport ausführende Person.
§ 6 – Garantie und Gewährleistung
1. Eine Garantie dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Käufer in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird nur auf ausdrückliches Verlangen übernommen, oder wenn der Verkäufer die Ware in seiner Produktinformation ausdrücklich für diesen Zweck geeignet beschrieben hat.
2. Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Der Kunde muss offensichtliche Mängel unverzüglich nach Ankunft der Ware, spätestens jedoch binnen 24 Stunden schriftlich oder fernschriftlich anzeigen. Die Mängelrüge muss so erfolgen, dass der Verkäufer die Rechtzeitigkeit und Berechtigung der Rüge einwandfrei nachprüfen kann. Der Käufer hat Proben im erforderlichen Umfang für den Verkäufer bereit zu halten. Das Abgangsgewicht ist stets maßgebend. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht zu Lasten des Käufers. Nicht ordnungsgemäß gerügte Ware gilt als genehmigt. Ebenso gilt die Verpackung der Ware als genehmigt, sofern sie nicht bei Übernahme der Ware durch den Käufer oder Beförderer gerügt wird.
5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
7. Durch eine Mängelrüge wird weder die Abnahme- noch die Zahlungsverpflichtung
hinausgeschoben.
§ 7 – Zahlung
1. Die Rechnungen des Verkäufers sind, soweit nicht anders vereinbart ist, 10 Tage nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig.
2. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Pflichtverletzungen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder umstreitig sind.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks oder Wechseln gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck, bzw. Wechsel eingelöst ist. Kosten und Zwischenzinsen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Der Käufer hat während des Verzuges Geldschulden i.H.v. 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Verkäufer bleibt vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
6. Stehen dem Verkäufer Ansprüche auf Schaden statt der Leistung zu, so gilt ohne Nachweis ein Schaden i.H.v. 15% des Rechnungswertes als eingetreten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, ein Schaden ist überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.
7. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter des Verkäufers sind nur schuldbefreiend, wenn der Verkäufer diesen Inkassovollmacht erteilt hat.
§ 8 – Sofortige Fälligstellung
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, alle (auch künftige Zahlungsverpflichtungen des Käufers) fällig zu stellen, auch wenn er erfüllungshalber Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer dem Verlangen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen nicht binnen einer Frist von 4 Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurück zu treten und Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen, oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 9 – Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung einschließlich Nebenforderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wurde. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Die Vorbehaltsware ist von übrigen Waren getrennt zu lagern und dabei so zu kennzeichnen, dass sie als von dem Verkäufer stammend erkennbar ist. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere richtige Lagerung.
3. Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfandgläubigers. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 2 und 3 dieser Bestimmung, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Die dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen einschließlich aller Nebenrechte und einschließlich etwaiger Saldoforderungen tritt der Kunde hiermit an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Waren durch den Käufer erfolgt stets im Namen und Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Vermischung mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware, so erwirbt dieser an der vermischten Ware das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu der sonstigen Ware.
§ 10 – Zurücknahme der Ware
Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder wird eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse bekannt, so ist der Verkäufer berechtigt, die Ware (Eigentumsvorbehalts- und verarbeitete Ware) in unmittelbaren Besitz zwecks Verwertung zu nehmen oder hierzu ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen.
§ 11 – Haftunsbeschränkungen
1. Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Ferner für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen.
2. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht.
3. Die vorstehende Haftungsbeschrä8ku8g betrifft Ansprüche des Kunden bei Produkthaftungen nicht.
§ 12 – Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Erfüllungsort ist Pritzwalk. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Pritzwalk. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder dessen Sitz/ Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Pritzwalk, November 2011